Wie funktioniert eine Zollanmeldung in Dschibuti?
Der dschibutische Zoll (Direction Générale des Douanes et Droits Indirects, DGDDI) verlangt, dass jede ein- oder ausgeführte Ware Gegenstand einer ausführlichen Anmeldung ist, die ihr ein Zollverfahren zuweist. Die Anmeldungen erfolgen in SYDONIAWorld, dem automatisierten Zollsystem, dem französischsprachigen Namen der ASYCUDA-World-Familie.
Was der Zollkodex sagt
Der dschibutische Zoll veröffentlicht auf seiner Website diese Bestimmungen des Zollkodex:
- Artikel 85: Alle Waren, ob im Land erzeugt, ein- oder ausgeführt, müssen ausführlich unter einem bestimmten Zollverfahren angemeldet werden. Eine Befreiung von Zöllen oder Steuern hebt die Anmeldepflicht nicht auf.
- Artikel 86: Die ausführliche Anmeldung ist bei einer für den Vorgang geöffneten Zollstelle innerhalb von drei vollen Tagen nach Ankunft der Waren an der Stelle oder an den bezeichneten Orten während der gesetzlichen Öffnungszeiten abzugeben. Für inländische Erzeugnisse beträgt die Frist zehn Tage.
- Artikel 87: Anmeldungen sind vor dem Abtransport oder der Verladung der Waren abzugeben, sofern keine besondere Genehmigung etwas anderes erlaubt.
- Artikel 93: Die Anmeldung erfolgt schriftlich, enthält alle für Zoll, Steuern und Außenhandelsstatistik nötigen Angaben und wird vom Eigentümer, vom Zollanmelder oder vom Zollagenten unterzeichnet. Verordnungen legen Form und beizufügende Dokumente fest.
- Artikel 97: Eine gültige Anmeldung wird sofort registriert. Unzulässig sind Anmeldungen mit Formfehlern oder ohne die vorgeschriebenen Dokumente; Zahlenangaben, die den Wortangaben widersprechen, sind nichtig.
- Artikel 98: Nach der Registrierung kann eine Anmeldung nicht mehr geändert werden. Am selben Tag und vor Beginn der Prüfung darf der Anmelder Gewicht, Anzahl, Maß oder Wert berichtigen, sofern dieselben Waren mit denselben Zeichen und Nummern gestellt werden.
Wer anmelden darf
Nach Artikel 88 müssen Waren von ihren Eigentümern, vom Zollanmelder oder vom durch die Zolldirektion zugelassenen Zollagenten ausführlich angemeldet werden. Vom Verkehrsministerium zugelassene Spediteure (Transitaires) dürfen ebenfalls als Zollanmelder tätig sein. Artikel 89 untersagt es, ohne Zulassung berufsmäßig Anmeldeformalitäten für andere zu erledigen. Der dschibutische Zoll gibt an, dass der Anmelder dem Zoll gegenüber für diese Vorgänge verantwortlich ist.
Überlassung zum Verbrauch
Der dschibutische Zoll beschreibt die mise à la consommation als das Verfahren, mit dem eingeführte Waren im Zollgebiet frei verkehren dürfen, sobald die geschuldeten Einfuhrabgaben bezahlt und die Zollformalitäten erfüllt sind, etwa ein Gesundheits- oder Pflanzengesundheitszeugnis. Es betrifft die endgültige Einfuhr von Waren, die als Rohstoff verwendet oder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden sollen.
Zollwert
Für Einfuhren gibt der dschibutische Zoll an, dass der Zollwert der Transaktionswert ist, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis beim Verkauf der Waren zur Ausfuhr in das Inland, nach den Artikeln 25 bis 35 des Zollkodex.
Zugang zu SYDONIAWorld und Freizonenbetreiber
Zugelassene Betreiber, die sich mit SYDONIAWorld verbinden wollen, füllen eine Nutzungsvereinbarung und ein Identifikationsformular aus, unterzeichnen sie, fügen die Nachweise bei und reichen sie bei der Registratur der DGDDI ein. Der Zugang wird erst nach Prüfung des Antrags gewährt. Seit dem 2. September 2025 können Freizonenbetreiber und Spediteure Zoll- und Stempelgebühren für IM7- und EX3-Anmeldungen über Prepaid-Konten im System bezahlen, statt an den Zollkassen. Gescannte Belege werden im Reiter Scan. Doc. der Anmeldung angehängt.
Was wir nicht bestätigen konnten
- Den Namen des Anmeldeformulars. Keine gelesene Seite des dschibutischen Zolls nennt ein Formular namens DDCOM oder eine COMESA-Zollanmeldung; COMESA taucht im Zollkodex nur bei den Ursprungsregeln auf (Artikel 17). Die Seiten beschreiben die ausführliche Anmeldung in SYDONIAWorld mit nummerierten Feldern wie 17a und 17b.
- Feld-für-Feld-Ausfüllanleitungen.
- Jegliche Regel zur Sprache der Anmeldung. Die gelesenen Seiten sind auf Französisch, eine Klausel zur Anmeldesprache fanden wir jedoch nicht.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für die ausführliche Anmeldung in Dschibuti?
Artikel 86 des Zollkodex setzt drei volle Tage ab Ankunft der Waren an der Zollstelle oder an den bezeichneten Orten fest, für inländische Erzeugnisse zehn Tage. Artikel 87 verlangt die Anmeldung vor dem Abtransport der Waren, sofern keine besondere Genehmigung gilt.
Kann ich eine Anmeldung nach der Registrierung ändern?
Grundsätzlich nicht. Artikel 98 besagt, dass registrierte Anmeldungen nicht mehr geändert werden können; am selben Tag und vor der Prüfung darf der Anmelder jedoch Gewicht, Anzahl, Maß oder Wert derselben Waren berichtigen.
Wer kann für mich anmelden?
Ein von der Zolldirektion zugelassener Zollanmelder oder Zollagent oder ein vom Verkehrsministerium zugelassener Spediteur. Eigentümer dürfen ihre eigenen Waren nach Artikel 88 selbst anmelden.
Quellen
- Djibouti Customs (DGDDI): Le déclarant
- Djibouti Customs (DGDDI): Mise à la consommation
- Djibouti Customs (DGDDI): Valeurs en douane des marchandises
- Djibouti Customs (DGDDI): Formulaires d'accès à SYDONIAWorld
- Djibouti Customs (DGDDI): Module de prépaiement
Zuletzt geprüft: 2026-10-17
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